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Grobe Fahrlässigkeit: Wann zahlt die Versicherung?

12.08.2015

Die Wohnungstür nicht abgeschlossen, das Haus mit geöffneten Kippfenstern verlassen oder die Herdplatte unbeaufsichtigt lassen – solche Harmlosigkeiten können teuer werden. Damit man im Schadenfall nicht auf den Kosten sitzen bleibt, sollte man vor Abschluss einer Versicherung der Leistungsübersicht genaue Aufmerksamkeit schenken.

Verbraucher, die eine Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung besitzen, sind der Meinung dass Ihr Hab und Gut einwandfrei abgesichert ist und sie im Schadenfall die vollen Kosten von Ihrer Versicherung erstattet bekommen. Dies ist grundlegend auch der Fall, sofern der Schaden nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz des Versicherten verursacht wurde.



Doch wann handelt man grob fahrlässig?

Der Gesetzgeber bezeichnet ein Verhalten als grobe Fahrlässigkeit, wenn der Versicherte seine gebotene Sorgfaltspflicht vernachlässigt, etwa das Außerachtlassen von Verhaltensweisen, welche für Verbraucher eigentlich alltäglich sein sollten. Um die vom Gesetzgeber genannte Sorgfaltspflicht etwas transparenter zu beschreiben, eignen sich verschiedene Alltagsbeispiele. Grob fahrlässig handelt zum Beispiel:

- wer das Fenster gekippt hält und das Haus verlässt
- die Wohnungstür nicht abschließt
- die Wasch- oder Spülmaschine (ohne Wasserstop) anstellt und das Haus verlässt oder
- eine Kerze entzündet und den Raum verlässt.

Das Beispiel der brennenden Kerze ist ein Paradebeispiel für eine vernachlässigte Sorgfaltspflicht. Daher gilt ein solches Verhalten für die Versicherung als grob fahrlässig. Infolgedessen kann die Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung die Entschädigung für solche Schäden kürzen oder im Falle des Vorsatzes die Leistung komplett verweigern. Grundlage für die Kürzung aufgrund grober Fahrlässigkeit ergibt sich aus §81 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Die Höhe der Kürzung hängt vom Grad der Schwere des grob fahrlässigen Verhaltens ab. Dabei wird zum Beispiel berücksichtigt ob man die Wohnung nur für kurze Zeit verließ und die Fenster dabei gekippt hatte, oder ob man in den Urlaub fuhr ohne die Fenster für diese Zeit zu schließen.



Die eigene Fahrlässigkeit ist versicherbar

Da man eben ab und an vergisst, die Wohnungstür bewusst abzuschließen oder eben noch schnell die Waschmaschine anstellt, bevor man zur Arbeit geht, ist es ratsam einen Tarif innerhalb der Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung auszuwählen, der genau diese Fahrlässigkeit versichert. Dabei gilt es auf den Leistungs- Zusatz „Verzicht des Einwands auf grobe Fahrlässigkeit“ zu achten. Viele Hausrat- und Wohngebäudeversicherungen begrenzen in diesem Fall die Höhe der Versicherungsleistung auf eine bestimmte Summe, einige wenige zahlen jedoch auch bei grober Fahrlässigkeit bis zur vollen Versicherungssumme.



Mehrkosten halten sich in Grenzen

Die Mehrkosten für den zusätzlichen Schutz der groben Fahrlässigkeit halten sich in Grenzen und liegen je nach Wohnlage nur bei wenigen Euro mehr im Monat. Dieser geringe Mehraufwand steht in keinem Verhältnis zu einer Kürzung der Versicherungssumme im Falle eines aus Unachtsamkeit verursachtem Wohnungsbrandes oder die Kosten, welche nach einem Einbruch entstehen.


Kategorie: Versicherung • Schlagworte: Gebäudeversicherung, Hausratversicherung, Versicherung
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